Kündigung
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    Sonderkündigungsrecht Strom 2026: wann und wie Sie kündigen dürfen

    Preiserhöhung, Umzug, Vertragsänderung – alle Sonderkündigungsrechte bei Stromverträgen

    Kurz erklärt: Bei einer Strompreiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 6 Wochen nach der Ankündigung. Bei Umzug können Sie Ihren Stromvertrag mit kurzer Frist (2–4 Wochen) kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 41 Abs. 3 EnWG und den AGB der Anbieter.

    Strom ist einer der wenigen Bereiche, in denen Verbraucher besonders starke Sonderkündigungsrechte haben. Der Gesetzgeber hat dies bewusst gestärkt, um den Wettbewerb zwischen Anbietern zu fördern und Verbraucher vor dauerhaft überhöhten Preisen zu schützen. Wann genau diese Rechte greifen, wie lange Sie Zeit haben und was Sie beachten müssen – das erklärt dieser Ratgeber.

    Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Kündigt Ihr Stromanbieter eine Preiserhöhung an, haben Sie nach § 41 Abs. 3 EnWG ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Preiserhöhung mitgeteilt bekommen haben. Die Kündigung muss spätestens 6 Wochen nach der Mitteilung beim Anbieter eingehen. Sie können das Sonderkündigungsrecht nutzen, selbst wenn Ihr Vertrag noch Mindestlaufzeit hat. Die Preiserhöhung muss eine tatsächliche Erhöhung des Kilowattstunden-Preises oder der Grundgebühr sein – reine Tarifrestrukturierungen ohne Mehrkosten begründen kein Sonderkündigungsrecht.

    Sonderkündigungsrecht bei Umzug

    Wenn Sie umziehen, haben Sie das Recht, Ihren Stromvertrag zu kündigen – unabhängig von der regulären Kündigungsfrist. Die meisten Stromanbieter gewähren eine Kündigungsfrist von 2 bis 6 Wochen ab dem Umzugsdatum. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und das Umzugsdatum nennen. Als Nachweis reicht die Meldebescheinigung des neuen Wohnorts oder der neue Mietvertrag. Wichtig: Sie müssen nicht zum neuen Anbieter des alten Versorgers wechseln – Sie können jeden Anbieter am neuen Wohnort wählen. Der alte Vertrag endet mit dem Kündigungsdatum; der neue Grundversorger am neuen Wohnort liefert automatisch Strom, bis Sie einen eigenen Vertrag abschließen.

    Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderung

    Ändert Ihr Anbieter die Vertragsbedingungen zu Ihrem Nachteil (z. B. Änderung der Zahlungsmodalitäten, Einführung einer Vorauszahlung, Streichung von Leistungen), haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt in der Regel 6 Wochen ab Bekanntgabe der Änderung. Die Änderung muss Sie als Verbraucher objektiv schlechterstellen. Reine Umbenennung eines Tarifs oder kosmetische Änderungen begründen kein Sonderkündigungsrecht.

    Wie Sie das Sonderkündigungsrecht geltend machen

    Schritt 1: Preiserhöhungs- oder Änderungsmitteilung aufheben – sie ist Ihr Nachweis und startet die Frist. Schritt 2: Neuen Anbieter suchen und vergleichen (Verivox, Check24, Bundesnetzagentur-Vergleich). Schritt 3: Kündigung schriftlich einreichen – per Einschreiben oder über das Online-Portal des Anbieters. Das Schreiben sollte enthalten: Ihren Namen, Adresse, Zählernummer, Kundennummer, Verweis auf die Preiserhöhung als Kündigungsgrund, gewünschtes Kündigungsdatum. Schritt 4: Bestätigung des Kündigungseingangs und des Termins abwarten. Schritt 5: Neuen Vertrag abschließen – idealerweise mit nahtlosem Übergang.

    Häufige Fragen

    Was passiert, wenn ich nach der Sonderkündigung keinen neuen Anbieter habe?
    Der Grundversorger in Ihrem Netzgebiet ist verpflichtet, Sie zu versorgen (Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG). Die Grundversorgung ist teurer – schließen Sie daher rechtzeitig einen neuen Vertrag ab.
    Kann ich auch ohne Preiserhöhung aus einem laufenden Stromvertrag?
    Nur zum regulären Vertragsende mit der vereinbarten Kündigungsfrist (meist 1 Monat zum Jahresende oder Vertragsende). Ohne Sonderkündigungsrecht ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich.
    Gilt das Sonderkündigungsrecht auch in der Grundversorgung?
    Ja. Grundversorgungskunden haben nach § 41a EnWG sogar ein generelles Recht, den Vertrag monatlich zu kündigen – unabhängig von Preiserhöhungen.
    Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag?
    Grundversorgung: gesetzlich geregelter Tarif des regionalen Grundversorgers – monatlich kündbar. Sondervertrag: individuell vereinbarter Tarif mit meist günstigerem Preis und fester Laufzeit – nur zum Vertragsende oder bei Sonderkündigungsrecht kündbar.

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