Kündigung
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    Kündigungsfrist Mietwohnung 2026: 3 Monate, nie mehr — aber manchmal weniger

    Die 3-Monats-Regel nach § 573c BGB, Sonderkündigungsrechte und was im Mietvertrag steht

    Kurz erklärt: Als Mieter kündigen Sie Ihre Wohnung nach § 573c BGB mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende — unabhängig davon, wie lange Sie wohnen. Längere Fristen im Mietvertrag sind für den Mieter unwirksam. Die Kündigung muss schriftlich, mit Unterschrift aller Mieter und Nennung des Kündigungsdatums erfolgen.

    Die gesetzliche Mieterkündigungsfrist in Deutschland ist einer der verbraucherfreundlichsten Paragrafen des BGB. Unabhängig davon, ob Sie 1 Jahr oder 30 Jahre in der Wohnung leben, darf der Vermieter Sie nicht länger binden als 3 Monate zum Monatsende. Dieser Ratgeber erklärt die Regel, die praktischen Ausnahmen und die formalen Anforderungen an eine wirksame Kündigung.

    § 573c BGB: das 3-Monats-Schutzschild für Mieter

    „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ — so formuliert § 573c Abs. 1 BGB die Standardfrist. Praktisch bedeutet das: Wenn Ihre Kündigung z. B. am 2. Mai beim Vermieter eingeht, endet das Mietverhältnis zum 31. Juli. Absatz 4 desselben Paragrafen stellt klar: Längere Fristen (z. B. die früher üblichen Staffelungen nach Mietdauer) sind für den Mieter unwirksam — der Vermieter kann sie gegen den Mieter nicht durchsetzen. Nur gegen den Vermieter selbst verlängern sich die Fristen mit der Mietdauer.

    Fristberechnung: wann ist der Brief rechtzeitig angekommen?

    Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter — nicht das Absendedatum. Bei Postversand rechnen Sie mit 2–3 Werktagen Laufzeit. Für einen sicheren Zugang am 3. Werktag eines Monats muss der Brief spätestens am Vortag abgeschickt sein. Praxis-Tipp: Versand per Einschreiben mit Rückschein liefert einen Zugangsnachweis; Einwurf-Einschreiben reicht als Beleg, dass der Brief im Briefkasten des Vermieters landete. Bei unsicherer Zustellung: Kündigung zusätzlich per Boten-Zustellung durch einen Zeugen.

    Sonderkündigungsrechte: schneller raus

    Es gibt drei häufige Gründe für ein Sonderkündigungsrecht mit kürzerer Frist: (1) Mieterhöhung nach § 558 BGB — Sonderkündigung mit 2 Monaten zum Ende des übernächsten Monats nach Mieterhöhungsverlangen; (2) Staffelmiete mit erhöhter Miete nach § 557a BGB — ebenfalls 2 Monate; (3) Modernisierungsmaßnahmen nach § 555e BGB — Sonderkündigung bis spätestens Ende des Monats, in dem die Modernisierung endet, mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats. Die Sonderkündigung muss ausdrücklich auf den Grund Bezug nehmen, damit sie rechtssicher ist.

    Form: was muss in der Kündigung stehen

    Die Mieterkündigung muss schriftlich (§ 568 BGB) und mit Originalunterschrift erfolgen — E-Mail und Fax sind nicht formwirksam. Pflichtangaben: vollständiger Name aller Hauptmieter (auch Ehepartner!), vollständige Anschrift der Mietwohnung mit Stockwerk, Datum der Kündigung, ausdrückliche Kündigungserklärung, gewünschtes Beendigungsdatum. Bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben — eine Kündigung durch nur einen Mieter ist unwirksam. Optional, aber üblich: Bitte um Bestätigung des Wohnungsübergabetermins.

    Kaution: 6 Monate Wartezeit nach Auszug

    Der Vermieter darf die Kaution nach Auszug bis zu 6 Monaten einbehalten, um eventuelle Nachforderungen (Nebenkostenabrechnung, Schäden) zu verrechnen. Üblich ist eine Teilzahlung nach 2–3 Monaten (unstrittiger Anteil) und eine Schlussabrechnung nach der Nebenkostenabrechnung. Bei unberechtigtem Einbehalt: schriftliche Aufforderung mit 14-Tages-Frist, dann Mahnbescheid oder Verbraucherzentrale. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass 6 Monate die absolute Obergrenze sind.

    Häufige Fragen

    Kann der Vermieter mich aus wichtigem Grund fristlos kündigen?
    Ja, nach § 543 BGB bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Mietrückstand von >2 Monatsmieten, Störung des Hausfriedens, unzulässige Untervermietung). Die fristlose Kündigung muss begründet sein; der Mieter kann nach § 569 BGB widersprechen und um Räumungsschutz bitten.
    Gilt die 3-Monats-Frist auch bei befristeten Mietverträgen?
    Nein. Bei einem befristeten Mietvertrag (Zeitmietvertrag) endet das Mietverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Datum — ohne Kündigung. Eine vorzeitige Kündigung ist meist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Muss ich einen Grund für die Kündigung angeben?
    Nein. Als Mieter brauchen Sie bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573c BGB keinen Grund zu nennen. Ausnahme: Sonderkündigung wegen Mieterhöhung oder Modernisierung — hier muss der Grund ausdrücklich genannt werden.
    Was passiert, wenn ich vor Ablauf der 3 Monate ausziehe?
    Die Miete läuft trotzdem bis zum Kündigungsendtermin weiter — außer Sie stellen einen Nachmieter, der den Vertrag übernehmen möchte. Der Vermieter muss einen geeigneten Nachmieter akzeptieren (BGH-Rechtsprechung), wenn keine sachlichen Gründe dagegensprechen.
    Muss die Kündigung per Einschreiben verschickt werden?
    Nein. Einfacher Brief reicht rechtlich. Praktisch sollten Sie aber einen Zugangsnachweis wählen — Einwurf-Einschreiben oder Boten-Zustellung — da im Streitfall der Mieter den Zugang nachweisen muss.

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