Kündigung
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    Kündigung in der Probezeit: Fristen, Form & Muster 2026

    Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den ersten 6 Monaten wissen müssen

    Kurz erklärt: In der Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten nur 2 Wochen – ohne Bindung an bestimmte Termine. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen einen Grund nennen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Probezeit noch nicht.

    Die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses sind die Probezeit – eine Phase, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Das Gesetz trägt dem Rechnung: Die Kündigungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt, und das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten. Dieser Ratgeber erklärt alles, was Sie in der Probezeit über Kündigung wissen müssen.

    Die 2-Wochen-Frist in der Probezeit

    § 622 Abs. 3 BGB regelt die Probezeit-Kündigung: Innerhalb der vereinbarten Probezeit – maximal 6 Monate – beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten gleich. Besonderheit: Es gibt keine Bindung an den 15. oder den Letzten eines Monats. Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Datum ausgesprochen werden. Die 2-Wochen-Frist läuft ab Zugang beim Empfänger. Beispiel: Kündigung geht am 5. April zu → das Arbeitsverhältnis endet am 19. April.

    Kein Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten

    Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 KSchG). In der Probezeit gilt dieser Schutz nicht. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund nennen. Eine Sozialauswahl entfällt. Eine Kündigung wegen Krankheit, schlechter Leistung oder fehlender Passung ist ohne Weiteres wirksam. Ausnahmen: Sonderkündigungsschutz gilt von Beginn an – z. B. für Schwangere (Mutterschutzgesetz), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder.

    Was muss die Probezeit-Kündigung enthalten?

    Vollständige Namen und Adressen beider Parteien. Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses (Datum des Arbeitsbeginns). Ausdrückliche Kündigungserklärung: 'Ich kündige das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristgemäß zum [Datum]'. Eigenhändige Unterschrift (Schriftform nach § 623 BGB). Optional: Bitte um schriftliche Empfangsbestätigung und Arbeitszeugnis. Kein Grund erforderlich – aber kurze Begründung ('die Stelle entspricht nicht meinen Erwartungen') ist im Sinne beider Seiten empfehlenswert.

    Abfindung, Zeugnis und Arbeitslosengeld in der Probezeit

    Abfindung: Kein gesetzlicher Anspruch bei Probezeit-Kündigung – nur wenn ausdrücklich vereinbart. Arbeitszeugnis: Anspruch auf ein einfaches Zeugnis besteht immer, auch in der Probezeit (§ 109 GewO). Fordern Sie es aktiv an. Arbeitslosengeld: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber: keine Sperrzeit, sofern kein wichtiger Grund vorlag. Bei eigener Kündigung: In der Regel 3 Monate Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I – außer bei einem wichtigen persönlichen Grund (z. B. gesundheitliche Gründe, Umzug des Partners). Frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden – spätestens 3 Tage nach Erhalt der Kündigung.

    Häufige Fragen

    Kann ich während der Probezeit krankheitsbedingt gekündigt werden?
    Ja, in der Probezeit gilt das KSchG nicht. Eine Kündigung wegen Krankheit ist ohne besondere Begründung möglich. Schwangere und Schwerbehinderte sind jedoch auch in der Probezeit geschützt.
    Was passiert, wenn keine Probezeit vereinbart wurde?
    Ohne Probezeit-Vereinbarung gilt sofort die reguläre Kündigungsfrist von 4 Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz greift aber erst nach 6 Monaten.
    Kann die Probezeit verlängert werden?
    Nein – die gesetzliche Maximalprobezeit beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich, auch nicht durch Vertrag. Danach gelten automatisch die regulären Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz.
    Bekomme ich ein Arbeitszeugnis nach der Probezeit-Kündigung?
    Ja, auf Verlangen. Laut § 109 GewO haben Sie immer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – auch wenn das Arbeitsverhältnis sehr kurz war. Fordern Sie es schriftlich an.

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