Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer 2026: die vollständige Übersicht
§ 622 BGB, Staffelfristen nach Betriebszugehörigkeit und Sonderregeln erklärt
Kurz erklärt: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit nur 2 Wochen. Für Arbeitgeber gelten längere Staffelfristen – von 1 Monat bis zu 7 Monaten, abhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Wie lange muss ich noch arbeiten, wenn ich kündige? Diese Frage stellen sich Hunderttausende Arbeitnehmer jedes Jahr. Die Antwort liefert § 622 BGB – eine der wichtigsten Vorschriften im deutschen Arbeitsrecht. Dieser Ratgeber erklärt alle Fristen, Ausnahmen und praktischen Hinweise, die Sie für Ihre eigene Kündigung kennen müssen.
Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer: 4 Wochen
Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer 4 Wochen – zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats. Wichtig: 4 Wochen bedeutet nicht 1 Monat. 4 Wochen = 28 Tage; ein Monat kann 28, 29, 30 oder 31 Tage haben. Praktische Bedeutung: Kündigen Sie am 1. April, endet das Arbeitsverhältnis entweder am 29. April (15. des Monats – 4 Wochen ab 1. April) oder am 30. April (Letzter des Monats), je nachdem was früher liegt. Praxis-Tipp: Sagen Sie immer ausdrücklich 'zum nächstmöglichen Termin', dann berechnet der Arbeitgeber das richtige Datum.
Verlängerte Fristen für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit
Für Arbeitgeber gelten nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelte Fristen, die mit der Betriebszugehörigkeit steigen: bis 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende. ab 2 Jahren: 2 Monate. ab 5 Jahren: 3 Monate. ab 8 Jahren: 4 Monate. ab 10 Jahren: 5 Monate. ab 12 Jahren: 6 Monate. ab 20 Jahren: 7 Monate. Diese Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber – nicht für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers! Der Arbeitnehmer kann also immer mit nur 4 Wochen kündigen, egal wie lange er im Betrieb ist.
Probezeit: nur 2 Wochen Frist
Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate, § 622 Abs. 3 BGB) beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten nur 2 Wochen – ohne Bindung an den 15. oder den Letzten des Monats. Die Kündigung kann also zu jedem beliebigen Werktag ausgesprochen werden. Wichtig: Die Probezeit darf im Arbeitsvertrag auf maximal 6 Monate vereinbart werden. Eine längere Probezeit ist unwirksam – es gilt dann die Grundkündigungsfrist.
Abweichungen durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Durch Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen als 4 Wochen vereinbart werden – aber nur wenn dieselbe Frist auch für den Arbeitgeber gilt oder die Arbeitgeberfrist länger ist (§ 622 Abs. 6 BGB). Kürzere Fristen als 4 Wochen: nur durch Tarifvertrag möglich, oder für Branchen mit Saisonarbeit (Schaustellergewerbe, Gastronomie, Landwirtschaft) durch Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gilt: Die gesetzliche Frist ist die Mindestgrenze – günstigere (kürzere) Fristen im Arbeitsvertrag sind für den Arbeitnehmer unwirksam, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt sie ausdrücklich zu.
Sonderfälle: Minijob, Leiharbeit, Befristung
Minijob: Dieselben gesetzlichen Fristen wie bei Vollzeitstellen – 4 Wochen (oder laut Vertrag). Oft vereinbaren Minijob-Verträge aber kürzere Fristen, was nur per Tarifvertrag zulässig ist. Leiharbeit: Es gelten die Fristen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) – in der Regel 4 Wochen zum Monatsende. Befristetes Arbeitsverhältnis: Endet automatisch mit dem Befristungsende – keine Kündigung erforderlich. Vorzeitige Kündigung nur möglich, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Kündigung bei Insolvenz des Arbeitgebers: Maximale Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
Häufige Fragen
Kann ich meine Kündigungsfrist verkürzen, wenn ich eine neue Stelle habe?
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte?
Zählen Urlaubstage zur Kündigungsfrist?
Gilt § 622 BGB auch für Selbstständige oder Freiberufler?
Quellen & weiterführende Informationen
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